Verwaltungsgericht Düsseldorf missbraucht seine Position und befeuert rechtspopulistische Migrationsdebatte

[Köln] Gemeinsame Presseinformation des Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. Regionalgruppe NRW, des Komitees für Grundrechte und Demokratie e.V. und des Abschiebungsreporting NRW

Im April 2024 veröffentlichte das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) eine Jahrespresseinformation und kommentierte die Zunahme von asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren im Jahr 2023. Nach einer Auflistung von Anzahl und Dauer der Verfahren folgt eine zweifelhafte politische Einordnung. Diese überschreitet die Grenzen eines objektiven Berichts deutlich. Anstatt einen umfassenden Überblick über die Tätigkeit des Gerichts zu geben, verbreitet das VG rechtspopulistische Ansichten zur Migrationspolitik.

Als RAV Regionalgruppe NRW, Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V. und Abschiebungsreporting NRW fordern wir:

  • uneingeschränkten Zugang zum Recht,
  • effektive Verfahrensgarantien,
  • eine Aufhebung der Rechtsschutzverkürzungen der letzten Jahre,
  • sowie Gerichte, die den Schutz der Betroffenen als ihre ureigene Aufgabe ansehen.

Das Gericht stellt lediglich einige ausgewählte Zahlen aus dem Bereich des Asylrechts vor, wobei es sich vor allem gegen lange Verfahrensdauern zu wehren versucht und dann mit der Aussage abschließt, „[es könne nur] – zum wiederholten Male – darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Probleme der Massenmigration so lange andauern werden, wie einerseits die Einwanderung in die Europäische Union nicht wirksam begrenzt wird und andererseits Rückführungen in die Heimatländer trotz negativer Gerichtsentscheidungen nur in unzureichender Zahl stattfinden.“

Diese Aussage ist weit entfernt von einer fundierten und sachkundigen Auseinandersetzung, die einem Gericht zusteht. Vielmehr stimmt das VG ein in die rechtspopulistische Kakophonie, die den öffentlichen Diskurs schon viel zu lange bestimmt. Das VG missbraucht hier seine dienstliche Infrastruktur, um politische Meinungsmache im Bereich der Migrationspolitik zu machen. Wortwahl und Duktus des Jahresrückblicks lassen Zweifel aufkommen, wie unabhängig das Gericht ist und ob am VG Düsseldorf noch unbefangen über asylrechtliche Fälle entschieden werden kann.

  • Zurecht erinnert das Gericht daran, dass nach der Dublin III-Verordnung das von EU-Mitgliedstaaten umgebene Deutschland für kaum ein Asylverfahren zuständig sei, sondern das Land der Erstaufnahme. Das VG beklagt dabei aber, dass 2023 knapp ein Drittel aller 1,14 Millionen Asylanträge in der Europäischen Union in der BRD gestellt worden seien, nämlich circa 352.000.

Das Dublin-System ist aus unserer Sicht ungerecht und unsolidarisch. Dass es in der Praxis nicht funktioniert, scheint das Gericht zu bedauern.

  • Das Bild, das das Verwaltungsgericht zeichnet, ist unvollständig und damit teilweise verzerrt. So seien etwa asylrechtliche Klagen in 2023 zu 17,8 Prozent erfolgreich, zu 5,4 Prozent teilweise erfolgreich gewesen. 33,5 Prozent der Asylklagen seien abgewiesen worden, weitere 23 Prozent zurückgenommen worden; die übrigen Verfahren seien auf andere Weise erledigt worden.

Aus fachlichen Kreisen wird zurecht angemerkt, dass die von BAMF und Bundesregierung veröffentlichte Schutzquote dahingehend bereinigt werden muss, dass von dieser die rein formellen Zuständigkeitsentscheidungen abgezogen werden müssen, da diese nichts über den asylrechtlichen Schutzbedarf an sich aussagen (vgl. etwa die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 21.07.2023, Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2023). Diese etwa in 2022 um rund 16 % höher liegende Quote sollte insbesondere deswegen in den Blick genommen werden, da das Gericht sich in seinem Jahresrückblick bemüßigt fühlt, sich für eine möglichst effektive Abwehr von Geflüchteten auszusprechen. Das VG verschweigt hingegen strukturelle Defizite beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die regelmäßig zu einer signifikant hohen Rechtswidrigkeitsquote sowie der Notwendigkeit von Untätigkeitsklagen führen, wodurch die Verfahren oft überhaupt erst zu Gericht gelangen.

  • Das VG differenziert den Bereich der sonstigen Erledigungen nicht genauer. Darunter fällt etwa, wenn die Verfahren von Familienangehörigen zusammengelegt werden, ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird oder aber entschieden wird, dass das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen ist, den Klagenden hier also Recht gegeben wird.

Sogenannte sonstige Verfahrenserledigungen der Gerichte beinhalten also keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen und können daher nicht als Bestätigung der Entscheidung des BAMF gewertet werden, auch wenn dies impliziert sein mag.

  • Der Jahresrückblick hält nicht erfolgende Abschiebungen in die „sicheren Herkunftsstaaten“ mitursächlich für die „Probleme der Massenmigration“. Dieser Schluss ist – neben der bereits erwähnten Befeuerung rassistischer Hetze – sowohl in einem Jahresrückblick unangemessen als auch sachlich falsch:

Ob ein Staat als ein sicherer Herkunftsstaat eingeordnet werden kann, ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht schwierig. Die Voraussetzungen hierfür sind hoch: Aufgrund der aktuellen und umfassend geprüften Erkenntnislage muss sichergestellt werden können, dass „generell und durchgängig“ keine Verfolgung zu befürchten ist, ebenso wenig Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es darf auch keine Bedrohung durch willkürliche Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte bestehen. Europarechtlich besteht daher die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur regelmäßigen Überprüfung der Lage auf empirischer Grundlage.

Das Gericht befürwortet offensichtlich die Aufhebung und Verkümmerung von Rechten. Nicht anders kann der Jahresrückblick eines Verwaltungsgerichts verstanden werden, das um die hohe Wertigkeit des effektiven Rechtsschutzes weiß – insbesondere in Verfahren, in denen es um die Existenz von Menschenleben geht.

Gerade ein Verwaltungsgericht weiß und verschweigt offensichtlich, dass das gerichtliche Verfahren zur Prüfung des asylrechtlichen Schutzstatus und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zweierlei Dinge sind, es vielmehr weitere rechtliche Gründe für einen Verbleib in der BRD geben kann (aufenthaltsrechtliche Bleiberechte etwa aufgrund von Integration, Familie oder Ausbildung, Rechte aus AEUV etc.). Es ist gerade Ausdruck von garantiertem Recht, dass auch nach einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin zu prüfen ist, ob diese Entscheidung umgesetzt werden kann und darf, oder ob dies nicht der Fall ist. Der Ruf nach Verkürzung, schlicht Aufhebung dieses garantieren Rechtsschutzes durch ein Verwaltungsgericht ist beängstigend.

Kontakt:
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V., Regionalgruppe NRW
Rechtsanwältin Saskia Piotrowski
Telefon: 0221/ 973128-80
E-Mail: kontakt (at) rav.de


Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V., Köln
Britta Rabe
Telefon: 0221 / 972 69 -20 und -30
E-Mail: brittarabe (at) grundrechtekomitee.de


Abschiebungsreporting NRW
Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V., Köln
Sebastian Rose
Telefon 0221 / 972 69 32
Mobil 01575 / 40 35 862
E-Mail: rose (at) abschiebungsreporting.de